Begriff

Im Rahmen von Wahltarifen können die Krankenkassen in ihren Satzungen verschiedene Tarife vorsehen, bei denen Prämienzahlungen an die Versicherten erfolgen können. So können Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selber übernehmen (Selbstbehalt) und erhalten dafür von ihrer Krankenkasse eine Prämienzahlungen.

Prämienzahlungen kommen auch dann in Betracht, wenn Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen

  • in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder
  • sich an besonderen Versorgungsformen beteiligen.

Für die Prämienzahlung an Versicherte gelten pro Kalenderjahr bestimmte im Gesetz festgelegte Höchstgrenzen (20 %, für mehrere Tarife 30 % der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge – mit Ausnahme der Beitragszuschüsse), max. jedoch 600 EUR bzw. 900 EUR jährlich).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für Prämienzahlungen bildet die Vorschrift des § 53 SGB V für Wahltarife.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge