Kurzbeschreibung

Die Statistik PG 5 ist von allen Trägern der sozialen Pflegeversicherung zu erstellen und zu melden. Es sind alle Leistungsempfänger zu erfassen, denen für den Berichtszeitraum Leistungen nach §§ 36 bis 43a SGB XI bewilligt wurden, oder die die Kostenerstattung nach § 91 SGB XI gewählt haben.

Wichtige Hinweise

Die Jahresstatistik ist aufgrund der §§ 5 bis 8 KSVwV. Die Versicherungsträger reichen die maschinellen Einzeldatensätze spätestens bis zum 15.2. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres bei den für sie nach § 79 Abs. 1 SGB IV zuständigen Stellen ein.

Der Vordruck und die Ausfüllanleitung werden vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

PG 5

Änderungshistorie

Meldung des GKV-Spitzenverbandes an das BMG/Datensatzbeschreibung PG 5

Ausfüllanleitung

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