Zusammenfassung

 
Begriff

Beschädigte erhalten bei Hilflosigkeit eine Pflegezulage. Die Pflegezulage wird in 6 Stufen gewährt. Sie ist gegenüber Pflegeleistungen nach dem SGB XI vorrangig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegezulage ist § 35 BVG. Die Pflegeleistungen nach dem SGB XI ruhen nach § 34 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).

1 Voraussetzungen

Personen, die z. B. durch einen Unfall während der Ausübung

  • eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes,
  • einer Kriegsgefangenschaft oder
  • einer unmittelbaren Kriegseinwirkung

geschädigt sind (= Beschädigte), erhalten nach dem Bundesversorgungsgesetz neben Heil- und Krankenbehandlung sowie Renten evtl. auch eine Pflegezulage.

Voraussetzung für die Pflegezulage ist, dass der Beschädigte hilflos ist. Dies liegt vor, wenn er mindestens einen Monat für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremde Hilfe benötigt.

2 Höhe

Die Pflegezulage wird in 6 Stufen gewährt:

 
Stufe Höhe der Pflegezulage
ab 1.7.2023
Höhe der Pflegezulage
vom 1.7.2022 bis 30.6.2023
I 376 EUR 360 EUR
II 642 EUR 615 EUR
III 916 EUR 877 EUR
IV 1.174 EUR 1.125 EUR
V 1.524 EUR 1.460 EUR
VI 1.876 EUR 1.797 EUR
 
Wichtig

Besonderheit bei Blinden und Hirnbeschädigten

Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III und erwerbsunfähig Hirnbeschädigte mindestens Pflegezulage nach Stufe I.

Außerdem werden dem Beschädigten angemessene Aufwendungen – insbesondere Bruttoarbeitsentgelt und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – auf Antrag erstattet, wenn er aufgrund seiner Schädigung eine Pflegekraft gegen Entgelt beschäftigt.

Die Pflegekosten für eine Pflegeeinrichtung werden grundsätzlich komplett übernommen. Zur Kostendeckung werden die Versorgungsbezüge so weit herangezogen, dass dem Beschädigten nur ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 verbleibt.

3 Antrag

Die Pflegezulage bzw. weitere Schädigungsleistungen sind beim örtlich zuständigen Versorgungsamt zu beantragen.

Ergibt sich aus dem Pflegeantrag bei der Pflegekasse, dass

  • die Pflegebedürftigkeit zumindest überwiegend aufgrund einer anerkannten Schädigung besteht und
  • der Berechtigte vom Versorgungsamt keine oder nur eine geringe Pflegezulage erhält,

hat die Pflegekasse die Antragsunterlagen an das örtlich zuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.[1]

4 Vorrangigkeit gegenüber Pflegeleistungen nach dem SGB XI

Die Pflegeleistungen nach dem SGB XI sind gegenüber Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nachrangig.[1]

4.1 Pflegegeld/Pflegesachleistung/Kombinationsleistung

Die Pflegeleistungen ruhen in Höhe der bezogenen Pflegezulage, d. h. die Pflegekasse hat bei höherem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung die Differenz zu zahlen. Ein Beispiel zur Berechnung von Kombinationsleistung kann im GR v. 20.12.2022 zu § 38 SGB XI Abschn. 3 Abs. 4 nachgelesen werden.

4.2 Ersatz-/Kurzzeit-/Tages-/Nachtpflege

Die anfallenden Kosten für vorübergehende fremde Hilfe (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) werden für 6 Wochen vom Versorgungsamt in voller Höhe übernommen. Der Beschädigte kann gegenüber der Pflegekasse weitere Leistungen nur geltend machen, wenn die laufenden Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Tages- und Nachtpflege) und die einmalig jährlichen Leistungen (Ersatzpflege, Kurzzeitpflege) höher sind als die Pflegezulage.

4.3 Entlastungsbetrag

Die Pflegezulage umfasst auch die Betreuung des Beschädigten, d. h. der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ruht. Ausnahme: Die gesamten Pflegeleistungen liegen über den anzurechnenden Betrag der Pflegezulagen.

4.4 Renten-/Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen/Pflegekurse

Diese Leistungen können von der Pflegekasse erbracht werden, da das Entschädigungsrecht für Pflegepersonen keine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Pflegekursen vorsieht.

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