Die anfallenden Kosten für vorübergehende fremde Hilfe (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) werden für 6 Wochen vom Versorgungsamt in voller Höhe übernommen. Der Beschädigte kann gegenüber der Pflegekasse weitere Leistungen nur geltend machen, wenn die laufenden Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Tages- und Nachtpflege) und die einmalig jährlichen Leistungen (Ersatzpflege, Kurzzeitpflege) höher sind als die Pflegezulage.

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