Die Pflegeleistungen ruhen in Höhe der bezogenen Pflegezulage, d. h. die Pflegekasse hat bei höherem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung die Differenz zu zahlen. Ein Beispiel zur Berechnung von Kombinationsleistung kann im GR v. 20.12.2022 zu § 38 SGB XI Abschn. 3 Abs. 4 nachgelesen werden.

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