Die Pflegeleistungen nach dem SGB XI sind gegenüber Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nachrangig.[1]

4.1 Pflegegeld/Pflegesachleistung/Kombinationsleistung

Die Pflegeleistungen ruhen in Höhe der bezogenen Pflegezulage, d. h. die Pflegekasse hat bei höherem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung die Differenz zu zahlen. Ein Beispiel zur Berechnung von Kombinationsleistung kann im GR v. 20.12.2022 zu § 38 SGB XI Abschn. 3 Abs. 4 nachgelesen werden.

4.2 Ersatz-/Kurzzeit-/Tages-/Nachtpflege

Die anfallenden Kosten für vorübergehende fremde Hilfe (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) werden für 6 Wochen vom Versorgungsamt in voller Höhe übernommen. Der Beschädigte kann gegenüber der Pflegekasse weitere Leistungen nur geltend machen, wenn die laufenden Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Tages- und Nachtpflege) und die einmalig jährlichen Leistungen (Ersatzpflege, Kurzzeitpflege) höher sind als die Pflegezulage.

4.3 Entlastungsbetrag

Die Pflegezulage umfasst auch die Betreuung des Beschädigten, d. h. der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ruht. Ausnahme: Die gesamten Pflegeleistungen liegen über den anzurechnenden Betrag der Pflegezulagen.

4.4 Renten-/Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen/Pflegekurse

Diese Leistungen können von der Pflegekasse erbracht werden, da das Entschädigungsrecht für Pflegepersonen keine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Pflegekursen vorsieht.

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