Die Pflegezulage bzw. weitere Schädigungsleistungen sind beim örtlich zuständigen Versorgungsamt zu beantragen.

Ergibt sich aus dem Pflegeantrag bei der Pflegekasse, dass

  • die Pflegebedürftigkeit zumindest überwiegend aufgrund einer anerkannten Schädigung besteht und
  • der Berechtigte vom Versorgungsamt keine oder nur eine geringe Pflegezulage erhält,

hat die Pflegekasse die Antragsunterlagen an das örtlich zuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge