Die Pflegezulage bzw. weitere Schädigungsleistungen sind beim örtlich zuständigen Versorgungsamt zu beantragen.
Ergibt sich aus dem Pflegeantrag bei der Pflegekasse, dass
- die Pflegebedürftigkeit zumindest überwiegend aufgrund einer anerkannten Schädigung besteht und
- der Berechtigte vom Versorgungsamt keine oder nur eine geringe Pflegezulage erhält,
hat die Pflegekasse die Antragsunterlagen an das örtlich zuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.[1]
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