Begriff

Der Pflegevorsorgefonds ist ein Sondervermögen und wird von der Bundesbank verwaltet.

Seit 1.1.2015 werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (2019 jährlich etwa 1,5 Milliarden EUR[1]) in den Pflegevorsorgefonds abgeführt. Er soll zu einer verlässlichen Finanzierung der Pflegeversicherung in der Zukunft beitragen und ab 2035 den Beitragssatz stabilisieren. Damit soll die Pflege auch finanzierbar bleiben, wenn die geburtenstarken Jahrgänge der "Babyboomer" (Jahrgänge 1959 bis 1967) in ein Alter kommen, in dem sie möglicherweise pflegebedürftig werden.

Für das Jahr 2023 wird die Zuführung der Mittel zum Pflegevorsorgefonds aufgrund der schwierigen Finanzlage ausgesetzt und soll 2024 in 12 Monatsraten erfolgen.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt bis 30.6.2023 3,05 % bzw. für Kinderlose 3,4 %.

Ab 1.7.2023 ist für den Erziehungsaufwand von Eltern eine Beitragsentlastung vorgesehen. Bei 2 bis 5 Kindern sinkt der Beitrag um 0,25 % je Kind und ab dem 5. Kind um 1 %. Der Beitragsnachlass endet mit dem 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes. In der Erziehungsphase werden die Eltern mit mehreren Kindern spürbar entlastet.

Der Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin 1,7 %.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für den Pflegevorsorgefonds sind in den §§ 131 bis 139 SGB XI geregelt.

[1] 7. Pflegebericht, Abschn. 4.3.1.

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