Begriff

Beschäftigte, die für einen Angehörigen eine akut auftretende Pflegesituation organisieren und je Kalenderjahr eine bis zu 10-arbeitstägige Auszeit nehmen, haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung geleistet. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld ist § 44a Abs. 3 bis 5 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben zum Pflegeunterstützungsgeld (GR v. 31.8.2015) und dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).

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