4.1 Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt während des Pflegeunterstützungsgeldbezugs erhalten.[1] In der Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung besteht Versicherungspflicht.

4.2 Tragung/Zahlung der Beiträge

4.2.1 Gesetzlich Versicherte

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld

  • zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung hälftig von der Pflegekasse und dem Versicherten getragen[1] und
  • von der Pflegekasse[2] entrichtet.

4.2.2 Privat Versicherte

Ist der Pflegebedürftige privat kranken- und pflegeversichert, zahlt die Privatversicherung für die Pflegeperson die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung.

Ist der Beschäftigte privat krankenversichert, erhält er auf Antrag einen Zuschuss zu seinem PKV-Beitrag in Höhe des Arbeitgeberanteils bei Versicherungspflicht, höchstens jedoch die tatsächliche Höhe.[1]

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