Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes geltenden Vorschriften und ermöglicht damit den Pflegekassen eine verwaltungsfreundliche Handhabung; wie das Krankengeld ist das Pflegeunterstützungsgeld für Kalendertage auszuzahlen.[1] Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend.[2]

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto

  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bzw.
  • 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt wurde,
  • höchstens jedoch das Höchstkrankengeld von 120,75 EUR im Jahr 2024.

Die 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Eine Beschäftigte ist jeweils von montags bis freitags berufstätig und nimmt zur Organisation der Pflege ihres Schwiegervaters vom 7.2. bis 20.2.2024 die "kurze" Pflegezeit in Anspruch.

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für 10 Arbeitstage, also vom 7. bis 9.2., vom 12. bis 16.2. und vom 19. bis 20.2.2024.

Der Arbeitgeber meldet für den Zeitraum vom 7. bis 20.2.2024 einen Nettoverdienstausfall i. H. v. 924 EUR. Außerdem wurden im letzten Kalenderjahr vom Arbeitgeber Einmalzahlungen als Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Krankengeld für Kalendertage gezahlt.

Berechnung: 924 EUR : 14 Tage = 66 EUR

Das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld beträgt kalendertäglich 66 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge