Beschäftigte, die eine akut auftretende Pflegesituation für einen Angehörigen, z. B.

  • Ehegatten/Lebenspartner,
  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, eigene Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder und
  • Geschwister, Schwägerin oder Schwager

organisieren, erhalten während der "kurzen" Pflegezeit von bis zu 10 Arbeitstagen je Kalenderjahr Pflegeunterstützungsgeld. Dieser Anspruch besteht nur, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld besteht.

Eine Pflegesituation ist nur akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt, aufgetreten ist. D. h meist zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit und damit einmalig je Pflegebedürftigen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt zur Organisation der anschließenden Pflege oder bei akut aufgetretener Pflegebedürftigkeit. Deshalb kann der Anspruch auch auf weniger als 10 Arbeitstagen bestehen.

 
Hinweis

Aufteilung

Das Pflegeunterstützungsgeld kann für das erstmalige Akutereignis auch auf mehrere Teil-Zeiträume verteilt werden, z. B. wenn Teilzeitbeschäftigte wöchentlich nur 2 Tage arbeiten.

Ebenfalls können mehrere Beschäftigte für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsfreistellung beanspruchen. Deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist auf insgesamt 10 Arbeitstage begrenzt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt.

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