Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegestützpunkte werden von den Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten eingerichtet. Die zuständige oberste Landesbehörde hat der Errichtung von Pflegestützpunkten zuzustimmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegestützpunkte ist § 7c SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Empfehlungen nach § 92c Abs. 9 Satz 3 SGB XI über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten.

1 Finanzierung

Die Pflege- und Krankenkassen sind verpflichtet Pflegestützpunkte einzurichten, wenn die oberste Landesbehörde dies bestimmt. Die Finanzierung erfolgt anteilig durch die Vertragspartner. Wenn die PKV sich nicht beteiligt, sind die Inanspruchnahme der Stützpunkte durch PKV-Versicherte und die Finanzierung durch Verträge zu regeln. Der Aufbau der Pflegestützpunkte wird bezuschusst.

2 Aufgaben der Pflegestützpunkte

Die Pflegestützpunkte beraten umfassend und unabhängig

  • zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch,
  • zur Auswahl und Inanspruchnahme der vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten[1] und

führen bei Bedarf und auf Wunsch die Pflegeberatung (einschl. Erstellung Versorgungsplan) durch.[2]

Die Pflegestützpunkte

  • koordinieren alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote,
  • bieten bei der Inanspruchnahme von Leistungen Hilfe an und
  • vernetzen aufeinander abgestimmte pflegerische und soziale Versorgungs- und Betreuungsangebote.

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