Pflegestützpunkte werden von den Pflege- und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten eingerichtet. Die zuständige oberste Landesbehörde hat der Errichtung von Pflegestützpunkten zuzustimmen.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegestützpunkte ist § 7c SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Empfehlungen nach § 92c Abs. 9 Satz 3 SGB XI über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten.
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