(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
1. |
die Pflegeeinrichtungen, |
2. |
die Pflegegeldleistungen. |
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
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