Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.[1] D. h. die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen soweit Leistungen der Unfallversicherung geleistet werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Renten-/Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen sowie Pflegekurse

Die Leistungen des Unfallversicherungsträgers sehen für die Pflegeperson keine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Pflegekursen vor. Deshalb können die Leistungen von der Pflegekasse erbracht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge