Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig.
1.1 Ruhen der Leistung
Der Leistungsanspruch ruht in Höhe der Entschädigungsleistungen bei Leistungen
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. Hauspflege, Anstaltspflege, Pflegegeld[1] oder
- aus der Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht, z. B. nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) oder
- aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
Höhe des Ruhens
Die Pflegeleistung ruht nur bis zur Höhe der bezogenen Entschädigungsleistung, d. h. die Pflegekasse hat bei höherem Anspruch auf Pflegeleistung (z. B. Pflegesachleistung, Pflegegeld) die Differenz zu zahlen.
1.2 Leistungsanspruch bei Bezug von Pflegezulage ab 1.1.2024
Personen, die bei einem Militärdienst geschädigt oder Opfer von Gewalttaten wurden, erhalten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2024 Leistungen nach dem SGB XI.[1] Pflegebedürftige, die am 31.12.2023 einen Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG hatten, haben ein Wahlrecht, ob sie wie bisher die Pflegezulage oder die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen.
Die Leistungen bei häuslicher Pflege, Tagespflege oder Kurzzeitpflege wird nur noch für pflegebedingte Personen, die sich in Ausübung ihres Wahlrechts auch ab 1.1.2024 für die Pflegezulage entschieden haben. Die Pflegezulage wird dann für höchstens 6 Wochen erhöht, wenn vorübergehend Kosten für fremde Hilfe (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) entsteht. Die anfallenden Kosten werden vom Versorgungsamt in voller Höhe übernommen.[2]
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