Zusammenfassung
Pflegepersonen und sonstige an der ehrenamtlichen Pflege interessierte Personen haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an Pflegekursen. In den Pflegekursen werden Pflegekenntnisse vermittelt und den Pflegepersonen die Möglichkeit gegeben, Erfahrungen auszutauschen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, entsprechende Kurse anzubieten.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegekurse ist § 45 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).
1 Pflegekurse
Die Pflegekassen sollen für Pflegepersonen und sonstige an der ehrenamtlichen Pflege interessierte Personen Pflegekurse anbieten.
Pflegekurse nicht nur für Pflegepersonen
Die Pflegekurse können alle Interessierte in Anspruch nehmen, unabhängig ob der
- Teilnehmer Angehörige pflegt,
- Angehörige bereits pflegebedürftig ist bzw. in naher Zukunft sein wird oder
- Teilnehmer in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist.
In Pflegekurse sollen
- Kenntnisse vermittelt und vertieft werden, die zur Pflege in der häuslichen Umgebung notwendig und hilfreich sind,
- Maßnahmen zur Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen angeboten und Versagensängste abbaut werden,
- Pflegepersonen Erfahrungen untereinander austauschen können.
Pflegekurse können auch in häuslichem Bereich stattfinden. Hierzu muss der Pflegebedürftige einverstanden sein und seine Einwilligung schriftlich geben.
Die Pflegekurse können von der Pflegekasse
- selbst,
- gemeinsam mit anderen Pflegekassen oder
- in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, z. B. Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereine – sofern geeignet –
angeboten werden.[1]
Die Pflegekurse sind für die Teilnehmer kostenfrei, unabhängig davon,
- von wem die Kurse durchgeführt werden oder
- ob eine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.
2 Kostenübernahme
Die Kosten übernimmt die Pflegekasse
- des Pflegebedürftigen,
- der Pflegeperson oder
- der interessierten Person.
Die entstehenden Aufwendungen dürfen nicht auf die Pflegeleistungen angerechnet werden.
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