Einige Hilfsmittel dienen als

  • Hilfsmittel sowohl der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behindertenausgleich,
  • Pflegehilfsmittel auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung.

Bei den sog. "doppelfunktionalen Hilfsmitteln" ist eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Die aufwendige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall entfällt. Zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören:

  • Badehilfen (Produktgruppe 04), z. B. Badewannenlifter, -sitze oder Duschhilfen,
  • Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Produktgruppe 18), z. B. Toiletten-, Dusch- oder Schieberollstühle,
  • Lagerungshilfen (Produktgruppe 20), z. B. Lagerungskeile,
  • Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22), z. B. Lifter, Umsetz- und Hebehilfen,
  • Toilettenhilfen (Produktgruppe 33), z. B. Toilettensitze oder -stühle,
  • Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19), z. B. Betten,
  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), z. B. Pflegebetten.
 
Praxis-Beispiel

Aufgabenverteilung Kranken-/Pflegekasse

Badewannenlifter
Bei einem Badewannenlifter hat die Krankenkasse 65,3 % und die Pflegekasse 34,7 % der Kosten zu tragen.

Pflegebetten
Bei Pflegebetten hat die Pflegekasse 91,7 % und die Krankenkasse 8,3 % der Kosten zu tragen.

Weitere Produktgruppen können in den Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) nachgelesen werden. Die Kranken- und Pflegekassen haben die Ausgabenausgleiche mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.

 
Wichtig

Zuzahlung des Versicherten

Die Versicherten haben bei den doppelfunktionalen Hilfsmitteln jeweils eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR höchstens 10 EUR (= Krankenversicherungsrecht) zu zahlen.

Hat ein Pflegebedürftiger Beihilfeanspruch und deshalb nur einen hälftigen Pflegeleistungsanspruch[1], kann die RidoHiMi nicht angewandt werden; d. h. es ist eine einzelfallbezogene Abgrenzung vorzunehmen.

Hilfsmittel, die nicht in der Anlage 1 der RidoHiMi gelistet sind, können weiterhin nach einer Einzelfallbeurteilung als Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

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