Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten.

Die Zuzahlung wird bei der Erstattung von Zuzahlungen im Rahmen der individuellen Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Ist der Pflegebedürftige jedoch von seiner Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr bereits von den Zuzahlungen befreit, hat er keine Zuzahlung zu leisten.

Bei leihweisen bzw. im Leasingverfahren überlassenen technischen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Pflegehilfsmittel, Kostenübernahme und Zuzahlung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) benötigt lt. MD-Pflegegutachten eine Urinflasche. Die Urinflasche wird vom Vertragspartner zum vertraglich vereinbarten Preis in Höhe von 19,95 EUR zur Verfügung gestellt und wird dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen.

Eine Urinflasche ist ein technisches Pflegehilfsmittel. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf die Urinflasche in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. Er hat eine Zuzahlung in Höhe von 2 EUR (19,95 EUR x 10 %) zu leisten.

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