Das Pflegegeld wird auch während einer Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisher geleisteten Höhe weitergezahlt.

 
Achtung

Keine Kürzung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege für einzelne Tage und nur stundenweise mit weniger als 8 Stunden täglich abgerufen wird.

Ist der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege (entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen) für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, kann bei Verhinderungspflege

  • im häuslichen Bereich für die weitere Dauer Pflegegeld gezahlt werden (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind),
  • in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege zur Verfügung gestellt werden.

Ist die Pflegeeinrichtung nicht zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungspflege bei Bezug von Pflegegeld

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4
Verhinderungspflege vom 19.4. bis 24.5. (36 Tage) durch Nachbarin. Es wird eine Vergütung i. H. v. 62 EUR kalendertäglich vereinbart. Die Kurzzeitpflege ist für das laufende Jahr bereits voll ausgeschöpft.
Der Verhinderungspflegeanspruch ist nach 26 Tagen (62 EUR x 26 = 1.612 EUR) am 15.5. in der Höhe voll ausgeschöpft. Also besteht vom 19.4. bis 14.5. Anspruch auf Verhinderungspflege i. H. v. 1.612 EUR.
 
Pflegegeldanspruch in voller Höhe 1.4. bis 19.4. (19 Tage) 765 EUR : 30 x 19 = 484,50 EUR
  15.5. bis 31.5. (17 Tage) 765 EUR : 30 x 17 = 433,50 EUR
Pflegegeldanspruch zur Hälfte 20.4. bis 30.4. (11 Tage) 50 % von 765 EUR : 30 x 11 = 140,25 EUR
  1.5. bis 14.5. (14 Tage) 50 % von 765 EUR : 30 x 14 = 178,50 EUR

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