Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer

  • vollstationären Krankenhausbehandlung,
  • stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme

für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein.[1] Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.

Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3  
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 16.3. bis 25.4.
Pflegegeld wird weitergezahlt bis 12.4. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.4. (Tag der Krankenhausentlassung)
Pflegegeld für März = 573 EUR

Pflegegeld für April =

1.4. bis 12.4. (12 Tage) und 25.4. bis 30.4. (6 Tage)
(573 EUR : 30 x 18 Tage)
343,80 EUR

Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation (auch Anschlussrehabilitation) an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung an, ist die 4-Wochenfrist nur einmal anzuwenden. Dies gilt auch, wenn sich häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung unmittelbar an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Ab dem letzten Tag der häuslichen Krankenpflege ist wiederum Pflegegeld zu zahlen.

Kommt es zwischen der vollstationären Krankenhausbehandlung und der Anschlussrehabilitation allerdings zu einer Unterbrechung, wird das Pflegegeld für 2x bis zu 4 Wochen weitergezahlt.[2]

[2] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 2.2.2 Abs. 3 und 4.

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