Auch für einen pflegebedürftigen Schüler, der von Montag bis Freitag z. B. in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer Werkstatt/Wohnheim für Menschen mit Behinderungen internatsmäßig untergebracht ist, kann Pflegegeld gezahlt werden. Für diese Zeit kann unterstellt werden, dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt.

Wenn der Pflegebedürftige nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt der Familie zurückkehrt, ist jedoch von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen. In diesen Fällen ist der Lebensmittelpunkt innerhalb des Internats anzunehmen. In diesen Fällen kann ein anteiliges Pflegegeld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich der Pflegebedürftige im Haushalt der Familie aufhält. Dies gilt insbesondere auch für die Ferienzeiten, in denen der Pflegebedürftige im häuslichen Bereich gepflegt wird.

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