Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

Der Anspruch auf das Pflegegeld ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim im Sinne des SGB XI handelt. In diesem Fall kann allerdings ein Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bestehen. Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung auf, besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld.[1]

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 3 und 4.

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