(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

 

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. [Ab 01.01.2025: 2Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.] [1]

 

(3) 1Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. 2Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

 

1.

zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

 

2.

vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

 

3.

sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

 

4.

sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und[2] [Ab 01.01.2025: ,]

 

5.

an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

6.[3]

 

6.

zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,

7.[4]

 

7.

zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,

8.[5]

 

8.

zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und

9.[6]

 

9.

zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen, die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen ausgerichteten Pflege ergeben.

 

(4) 1Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. 2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

 

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[5] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - ...

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