1Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1. |
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen, |
2. |
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, |
3. |
einen schriftlichen oder elektronischen[1] Ausbildungsnachweis zu führen, |
4. |
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und |
5. |
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten. |
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