Die Träger der Pflegeberatung sollen die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, insbesondere eine abgestimmte Vorgehensweise und Organisation der Abläufe unter Einhaltung der Vorgaben der Pflegeberatungs-Richtlinien gewährleisten.
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