Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei der Haushaltsführung werden gesondert erhoben, aber nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Damit soll eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden, z. B. eine Beeinträchtigung in der Mobilität führt nicht nur zu einem Hilfebedarf beim Aufstehen, Waschen und/oder Anziehen, sondern auch bei der Versorgung des Haushalts. Die separate Ermittlung dient lediglich als Grundlage für eine Versorgungsplanung und gibt evtl. Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Pflegesachleistung.

Ermittelt werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei

  • außerhäuslichen Aktivitäten, z. B. Verlassen der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Besuch von Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz und
  • Haushaltsführung, z. B. Einkaufen, Zubereiten einfacher Mahlzeiten, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten oder Behördenangelegenheiten.

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