Begrenzt unpfändbar sind[1]

  • Elterngeld,
  • Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Wohngeld und
  • Geldleistungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen.

Wenn ein Teil der genannten Leistungen pfändbar ist, richtet sich der Umfang der Pfändung nach § 54 Abs. 4 SGB I.

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