Begriff

Persönliche Entgeltpunkte bzw. persönliche Entgeltpunkte (Ost) werden als Bestandteil der Rentenformel für die Rentenberechnung ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für

  • Beitragszeiten (einschließlich Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben),
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.

Die Summe aller Entgeltpunkte umfasst auch Zuschläge an Entgeltpunkten

  • bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  • aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • aus einer Beitragszahlung bei bestimmten Abfindungen,
  • für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • für nachversicherte Soldaten auf Zeit mit Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze,
  • für langjährige Versicherung (sog. Grundrente).

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) werden aus Entgeltpunkten (Ost) nur noch für Zeiten im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.2024 ermittelt. Anschließend zum 1.7.2024 erfolgt eine Umbasierung in Entgeltpunkte und somit auch in persönliche Entgeltpunkte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die persönlichen Entgeltpunkte sind begrifflich in den §§ 66 und 113 SGB VI geregelt. Wann Entgeltpunkte (Ost) vorliegen, die durch Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) werden, ist in den §§ 254b i. V. m. 254d SGB VI geregelt.

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