Halb-/Vollwaisenrenten erhalten unterschiedlich hohe Zuschläge persönlicher Entgeltpunkte[1], die sich an der individuellen Beitragsleistung des Versicherten orientieren.

Die Höhe des Zuschlags hängt von der Anzahl der Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten (Zuschlagsmonate) und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten ab.

Für die Ermittlung der Zuschlagsmonate werden Beitragszeiten voll berücksichtigt. Die sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten) werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitrags- und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

Der Zuschlag besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn die Rente des Verstorbenen ausschließlich auf Entgeltpunkten (Ost) beruht.

8.1 Halbwaisenrente

Bei der Halbwaisenrente erhöhen sich die persönlichen Entgeltpunkte für jeden Zuschlagsmonat um 0,0833 Entgeltpunkte (multipliziert mit dem maßgebenden Zugangsfaktor).

8.2 Vollwaisenrente

Bei einer Vollwaisenrente kommt es auf die rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten mit der höchsten Rente sowie auf dessen Zugangsfaktor an. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus der zweithöchsten Versichertenrente ein höherer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten errechnen würde.

Für jeden Zuschlagsmonat sind zusätzlich 0,0750 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor sich ergebenden zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte sind um die persönlichen Entgeltpunkte der anderen Rente (des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente) zu mindern. Das kann dazu führen, dass die Zuschlagsregelung nicht oder nur zu einer teilweisen Rentenerhöhung führt.

8.3 Anrechnung anderer Leistungen

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente ist nicht immer in voller Höhe zu zahlen; er unterliegt der Anrechnung anderer Leistungen an Waisen.[1]

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