Wer in naher Vergangenheit Rente bezogen hat, soll bei erneutem Rentenanspruch mindestens die "alte" Rente weiter erhalten.

Der Besitzschutz bezieht sich nicht – wie vor der Rentenreform von 1992 – auf den Zahlbetrag, sondern auf die "früheren" persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost).[1]

10.1 Versichertenrenten

Der Besitzschutz kommt zum Tragen bei einer

  • Altersrente nach dem Wegfall einer (früheren) Altersrente,
  • Erwerbsminderungs-/Erziehungsrente nach dem Wegfall einer (vorzeitigen) Altersrente,
  • Altersrente, die nicht später als 24 Kalendermonate nach dem Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. einer Erziehungsrente beginnt oder
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente, die nicht später als 24 Kalendermonate nach dem Wegfall einer solchen Rente beginnt.

10.2 Witwen-/Witwerrente/Geschiedenenrente/Waisenrente

Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte bleiben garantiert bei einer Hinterbliebenenrente

  • die nicht später als 24 Kalendermonate nach einer Versichertenrente beginnt oder
  • die innerhalb von 24 Kalendermonaten nach ihrem Wegfall (z. B. bei einer Waisenrente wegen Beendigung der Schulausbildung) wieder beginnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge