Wer in naher Vergangenheit Rente bezogen hat, soll bei erneutem Rentenanspruch mindestens die "alte" Rente weiter erhalten.
Der Besitzschutz bezieht sich nicht – wie vor der Rentenreform von 1992 – auf den Zahlbetrag, sondern auf die "früheren" persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte (Ost).[1]
10.1 Versichertenrenten
Der Besitzschutz kommt zum Tragen bei einer
- Altersrente nach dem Wegfall einer (früheren) Altersrente,
- Erwerbsminderungs-/Erziehungsrente nach dem Wegfall einer (vorzeitigen) Altersrente,
- Altersrente, die nicht später als 24 Kalendermonate nach dem Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. einer Erziehungsrente beginnt oder
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente, die nicht später als 24 Kalendermonate nach dem Wegfall einer solchen Rente beginnt.
10.2 Witwen-/Witwerrente/Geschiedenenrente/Waisenrente
Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bzw. persönlichen Entgeltpunkte bleiben garantiert bei einer Hinterbliebenenrente
- die nicht später als 24 Kalendermonate nach einer Versichertenrente beginnt oder
- die innerhalb von 24 Kalendermonaten nach ihrem Wegfall (z. B. bei einer Waisenrente wegen Beendigung der Schulausbildung) wieder beginnt.
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