Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Patientenquittung handelt es sich um einen schriftlichen Beleg für gesetzlich versicherte Patienten über die zulasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten. Sie kann auf Verlangen vom Vertrags(zahn)arzt oder dem Krankenhaus ausgestellt werden. Die Krankenkassen haben auf Antrag ihren Versicherten eine Aufstellung über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten auszustellen. Dies ist die sog. "Versicherteninformation" oder auch "Leistungsaufstellung".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, den Versicherten auf Verlangen eine Patientenquittung auszustellen, enthält § 305 Abs. 2 SGB V. Die Versicherteninformation der Krankenkasse ist in § 305 Abs. 1 SGB V geregelt. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 7.12.2004 diese Verpflichtung bestätigt (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 38/02 R).

1 Ausstellung durch den Arzt

1.1 Ziel

Für viele Patienten ist das Abrechnungssystem der Ärzte nicht durchsichtig. Vielfach wird Ärzten unterstellt, dass sie fehlerhaft abrechnen und den Krankenkassen Leistungen in Rechnung stellen, die nicht erbracht wurden.

Die Patientenquittung soll

  • das Kostenbewusstsein der Versicherten erhöhen und
  • mehr Transparenz im Leistungs- und Abrechnungsgeschehen bewirken.

Diese erhöhte Transparenz soll auch zu einem verstärkten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen. Der Patient erfährt, welche Leistungen er erhalten hat und in welcher Höhe diese vom Arzt mit der Krankenkasse abrechnet werden.

Der Begriff "Patientenquittung" ist insofern irreführend, als der Vertragsarzt oder das Krankenhaus weder eine Rechnung ausstellt noch eine Zahlung des Patienten quittiert. Vielmehr handelt es sich um eine reine Information des Patienten über die in Anspruch genommenen Sachleistungen.

1.2 Gebühr

Die vom Versicherten an den ausstellenden Arzt oder Zahnarzt zu entrichtende Gebühr für die Patientenquittung beträgt 1 EUR zzgl. Porto. Diese Gebühr darf nur für die Quartalsquittung kassiert werden. Für die Quittung von Krankenhäusern ist keine Gebühr vorgesehen.

1.3 Tages-/Stichtags-/Quartalsquittung

Der Patient entscheidet, ob er eine Patientenquittung sofort nach der Behandlung ausgestellt haben möchte. Es handelt sich dann um die sog. Tagesquittung oder auch Stichtagsquittung. Der Patient kann allerdings auch die Ausstellung einer Quartalsquittung verlangen.

Die Tagesquittung ist von Ärzten und Zahnärzten direkt im Anschluss an die Behandlung, die Quartalsquittung spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Quartals auszustellen. Für Krankenhäuser beträgt die Frist 4 Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung.

2 Leistungsaufstellung durch die Krankenkasse

2.1 Unterrichtungsanspruch auf Antrag

Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

2.2 Datenübermittlung an Dritte

Die Krankenkassen sind auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten zur Übermittlung von Sozialdaten – auch in elektronischer Form – an Dritte befugt, die die Versicherten benannt haben. Voraussetzung ist, dass keine Hinderungsgründe bestehen, z. B. dass eine Datenübermittlung nicht den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Abs. 4b SGB V entspricht.

2.3 Elektronische Patientenakte

Bei der Datenübermittlung an Anbieter elektronischer Patientenakten oder anderer persönlicher elektronischer Gesundheitsakten ist sicherzustellen, dass die Daten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Versicherten von Dritten (z. B. den Aktenanbietern) eingesehen werden können.

2.4 Unterrichtung der Leistungserbringer

Die Krankenkassen dürfen die Leistungserbringer weder über die Unterrichtung des Versicherten noch über die Übermittlung der Daten an Dritte unterrichten.

2.5 Satzungsregelung

Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über die Unterrichtung oder Übermittlung regeln. Zu einer möglichen Satzungsregelung gehört auch, dass eine internetbasierte elektronische Auskunft für Versicherte angeboten werden kann. Angesichts der besonderen Sensibilität der für die Auskunft verwendeten Sozialdaten sind dabei Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vorzusehen. Solche Konzepte sollten in enger Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsicht entwickelt und betrieben werden.

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