Die Krankenkassen sind auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten zur Übermittlung von Sozialdaten – auch in elektronischer Form – an Dritte befugt, die die Versicherten benannt haben. Voraussetzung ist, dass keine Hinderungsgründe bestehen, z. B. dass eine Datenübermittlung nicht den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Abs. 4b SGB V entspricht.

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