1Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert

 

1.

Hörhilfen,

 

2.

Sehhilfen,

 

3.

Kommunikationshilfen,

 

4.

Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,

 

5.

sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,

 

6.

behinderungsgerechte Ausstattungen.

2Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz).

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