(1) 1Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewiesen ist. 2Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. 3Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden.

 

(2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert sind.

 

(3) 1Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2) geliefert werden, wenn dieser vom behinderten Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht. 2Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. 3Insgesamt darf nicht mehr als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise für beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betriebenen Rollstuhl erhalten.

 

(4) 1Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. 2In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem Zuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten.

 

(5) 1Fahrräder, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit dringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für die es als Hilfe ausreicht. 2Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat.

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