Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, die nach den §§ 8, 8a oder 9 TPG erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

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