Den Leistungsumfang der Krankenbehandlung bestimmt § 27a Abs. 1a SGB V. Dazu gehören ambulante und stationäre Behandlung des Spenders, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a SGB V und erforderlicher Fahrkosten.

Zuzahlungen sind ausdrücklich nicht zu leisten.

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