Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf

  • Verwandte ersten oder zweiten Grades,
  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

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