Ein Anspruch auf Krankenbehandlung des Lebendspenders kann nur bestehen, wenn es sich um eine rechtmäßige Entnahme von Organen oder Geweben handelt. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:[1]

  • der Spender ist volljährig,
  • der Spender ist einwilligungsfähig,
  • der Spender ist nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder wird über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt,
  • die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, das Lebens dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
  • ein geeignetes Organ eines "Todspenders" steht nicht zur Verfügung,
  • der Eingriff wird durch einen Arzt vorgenommen.

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