(1) Zur Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 können - neben allgemein zugänglichen Informationen - entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:

 

a)

von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten,

 

b)

die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen,

 

c)

Daten der Krebsregistrierung.

 

(2) In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:

 

a)

die für die Auswertung der Kriterien nach § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten,

 

b)

die diese Daten verarbeitenden Stellen,

 

c)

die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte.

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