Im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Regelungen zur Beitragspflicht sind auch Geld- und Sachbezüge zu berücksichtigen, die der Novize erhält.[1] Dies gilt auch in der Arbeitslosenversicherung.[2]

[2] § 345 Nr. 4 SGB III (Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge).

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