Novizen gelten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte .i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und werden als Personen definiert, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1] Sie werden Auszubildenden gleichgestellt. Deshalb unterliegen sie der Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Die Gleichstellung mit den Auszubildenden gilt nicht nur für Personen, die für eine geistliche Genossenschaft, sondern auch für solche, die in einer ähnlich religiösen Gemeinschaft Dienst tun. Die Vorschriften unterscheiden nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen Sinne um einen kontemplativen ("rein betrachtenden") oder um einen nicht kontemplativen (also "aktiv tätigen") Orden handelt. Das Kirchenrecht unterscheidet mit dem Noviziat, der Zeit des zeitlichen Gelübdes (Profess) und der Zeit der ewigen Profess 3 Stadien der Ordensmitgliedschaft.

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt aus der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.[2]

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