Begriff

In einer Notsituation soll das Jugendamt die Eltern oder den alleinerziehenden Elternteil unterstützen, den entstandenen Betreuungsbedarf zu decken. Durch die Betreuung in einer Notsituation soll gewährleistet werden, dass sich das Kind weiterhin im gewohnten sozialen Umfeld aufhalten kann. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Kinder bei Beginn der Leistung noch nicht 14 Jahre alt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in einer Notsituation regelt § 20 SGB VIII.

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