Voraussetzung für die Hilfe durch das Jugendamt ist, dass

  • der überwiegend betreuende Elternteil aus zwingenden Gründen die Betreuung nicht übernehmen und der andere Elternteil aus beruflichen Gründen die Betreuung nicht selbst übernehmen kann,
  • die Hilfe für das Kindeswohl erforderlich ist und
  • Angebote zur Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Deckung des Unterstützungsbedarfs nicht ausreichen.

Zwingende Gründe, aus denen der überwiegend betreuende Elternteil an der Betreuung verhindert ist, können Krankheit, Kuraufenthalte, Tod aber auch Inhaftierung sein.

Die Hilfe in einer Notsituation muss für das Kindeswohl notwendig sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn Leistungen zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ausreichen.

 
Hinweis

Unterstützung in einer Notsituation bei alleinerziehenden Elternteilen

Fällt ein alleinerziehender Elternteil bzw. beide Elternteile aus, wird das Kind ebenfalls in der Notsituation versorgt. In diesen Konstellationen ist es auch erforderlich, dass Leistungen zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nicht ausreichen.

 
Praxis-Beispiel

Versorgung in einer Notsituation

Bei einer alleinerziehenden Mutter ist eine ambulante Kurmaßnahme notwendig, die vormittags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr erfolgt. Die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist ausreichend. Etwas anderes gilt bei einer stationären Behandlung: Die Kindertagesbetreuung erfolgt nur tagsüber. Diese reicht hier nicht aus, da die Kinder auch in der Nacht betreut werden müssen.

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