Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann von der Behörde jederzeit festgestellt werden. Auf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.[1]

Daneben kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG die zulässige Klageart sein. Danach kann die Feststellung der Nichtigkeit mit der Klage begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Die Klage ist dann nicht fristgebunden und auch ein vorheriger Antrag an die Behörde auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 SGB X wird nicht vorausgesetzt. Allerdings ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage grundsätzlich subsidiär zu den Gestaltungsklagen (Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage), kann jedoch neben einer Anfechtungsklage erhoben werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit

Für die Klage, nicht für den Antrag bei der Behörde, muss ein über ein normales Rechtsschutzinteresse hinausgehendes zusätzliches berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ein solches kann sich beispielsweise ergeben wegen möglicher Vollstreckungsmaßnahmen oder des Rechtsscheins eines unwirksamen Verwaltungsaktes.[2]

Bei der Prüfung des berechtigten Interesses ist nicht auf die rein subjektive Ansicht des Klägers abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Rechtsordnung das Interesse objektiv zumindest indirekt als individuelles Interesse selbst anerkennt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge