Rz. 34

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Privaturkunde nach § 416 ZPO – im Übrigen auch ein Gesundheitszeugnis nach § 278 StGB ("Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"). Als Privaturkunde erbringt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom ausstellenden Arzt stammt. Die Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht auf den Inhalt der Erklärung.[1] Über die Richtigkeit des Inhalts ist in einem gerichtlichen Verfahren vielmehr nach § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt in diesem Rahmen zwar keine gesetzliche Vermutung i. S. d. § 292 ZPO dar[2], wohl aber eine tatsächliche[3]. In den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes kommt letztlich zum Tragen, dass der Gesetzgeber nach der Lebenserfahrung die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung als den auf der ärztlichen Sachkunde beruhenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wertet. Deshalb genügt sie in der Praxis regelmäßig für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.[4] Dies spiegelt sich auch bei der Beweislast des Arbeitnehmers wider.

 

Rz. 35

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen, die seinen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, und damit die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu beweisen.[5] Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, z. B. Zeugen für seinen Gesundheitszustand benennen.[6] Er muss dann aber zunächst auch die physischen und/oder psychischen Hinderungsgründe darlegen, damit der Arbeitgeber nachprüfen kann, ob die Erkrankung überhaupt zur Arbeitsunfähigkeit führen konnte. In der Regel wird er aber den Beweis – zumindest nach Ablauf von 3 Kalendertagen – durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt dieser Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu.

 
Wichtig

"Hoher" Beweiswert einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Das BAG führt in ständiger Rechtsprechung zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie folgt aus:

"Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt".[7]

Das BAG[8] hat erneut die Diskussion angeregt, welcher Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommt und was und wie viel ein Arbeitgeber vortragen muss, der ihr diesen Beweiswert abspricht. Kritisch zu hinterfragen ist, worauf sich der von der Rechtsprechung angenommene "hohe Beweiswert" der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt.[9]

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Privaturkunde (§ 416 ZPO), der per se kein höherer Beweiswert zukommt als jeder anderen Urkunde. Normativ entscheidende Bedeutung kommt ihr dennoch zu, weil mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitgeber das Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG verliert und nun Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer leisten muss. Das muss aber nicht mit einem "hohen" Beweiswert begründet werden, sondern ist Konsequenz der gesetzlichen Regelungen. Diese Rechtsfolge kann der Arbeitgeber nur dadurch verhindern, dass er Umstände vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Inhalt der vorgelegten Urkunde – der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – nicht zutreffend wiedergegeben ist oder anders ausgedrückt: Dass der bescheinigte arbeitsunfähige Zustand des Arbeitnehmers seinen tatsächlichen Zustand nicht zutreffend wiedergegeben hat. Damit wird die materielle Beweiskraft der Urkunde in Frage gestellt, für die im gerichtlichen Verfahren § 286 ZPO gilt.[10] Die formelle Beweiskraft, die von § 440 ZPO erfasst wird, ist damit nicht betroffen: Sie erfasst allein die Frage, ob die in der Urkunde enthaltende Erklärung vom Aussteller abgegeben ist (§ 416 ZPO). Dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, wird aber in den wenigsten Fällen streitig sein. Streitig ist hingegen, ob er zutreffende Feststellungen getroffen hat. Um die nach § 286 ZPO erforderliche Würdigung vornehmen zu können, muss der Arbeitgeber deshalb zunächst tatsächliche Umstände vortragen, die einen Widerspruch zu der in der Urkunde niedergelegten Erklärung – Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – für möglich erscheinen lassen. Insofern ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zuzustimmen, auch wenn der angenommene "hohe" Beweiswert der Bescheinigung kritisch zu wür...

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