Auch das geltende Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht Auskunfts- und Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber bzw. Auftraggeber vor.[1] Danach sind Arbeitgeber oder Auftraggeber von Hilfebedürftigen zur unverzüglichen Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer der Erwerbstätigkeit sowie über die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Vergütung für Zeiträume verpflichtet, für die Leistungen beantragt oder bezogen werden.

Der Arbeitnehmer, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist gehalten, seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber den für die Bescheinigung des Einkommens vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.[2] Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die entsprechenden Verpflichtungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die – für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer – mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann.[3]

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