Bei der Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit kann ihre daraus entstehenden Ansprüche deshalb durch Verwaltungsakt festlegen und vollstrecken.

 
Achtung

Bei Ordnungswidrigkeit Geldbuße

Arbeitgeber oder Auftraggeber, die die Art oder Dauer einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigen, handeln ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.[1]

Der Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seinen o. a. Pflichten schuldhaft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.[2] Er haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden beauftragter Personen.

Die Verletzung der Vorlagepflicht durch den Leistungsberechtigten nach § 313 Abs. 2 SGB III kann ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.[3] Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zur Versagung oder zum völligen oder teilweisen Entzug der Leistung führen.[4]

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