Die geforderte mehr als 6-monatige Dauer der gesundheitlichen Einschränkung grenzt die dauerhafte Leistungsminderung von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab. Der 6-Monats-Zeitraum ist dabei vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit ausgehend für die Zukunft zu beurteilen, bei späterem Eintritt der Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt.

Die "15-Stunden-Grenze" entspricht zum einen dem Mindestumfang der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.[1] Zum anderen ist sie Maßstab für die Feststellung einer Erwerbsminderung. Danach ist voll erwerbsgemindert, wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich (also unter 15 Stunden wöchentlich) arbeiten kann.[2]

 
Hinweis

Anspruch auch bei Teilerwerbsminderung ohne Vermittlungschancen

Die Nahtlosigkeitsregelung kann auch bei bereits festgestellter teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich) zum Zuge kommen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der für den Arbeitnehmer in Betracht kommende Arbeitsmarkt "verschlossen" ist, d. h. dass keine konkreten Vermittlungsmöglichkeiten in entsprechende Teilzeitbeschäftigungen für den Arbeitslosen bestehen. Denn auch in diesen Fällen kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt werden. Die Prognose zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trifft grundsätzlich die Arbeitsagentur. Sie soll spätestens nach einer Arbeitslosigkeit von 12 Monaten darüber entscheiden.

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